AngG § 26 Z 2
Ist vereinbart, daß die Gehaltszahlungen durch Überweisung auf ein Konto des Arbeitnehmers erfolgen sollen, so wird die Schuld zur Gehaltszahlung zu einer Schickschuld; der Arbeitgeber kann von dieser Art der Auszahlung nicht einseitig abgehen.
OGH 8. 5. 1991, 9 Ob A 73/91 (OLG Wien 15. 1. 1991, 31 Ra 125/90; LG St. Pölten 22. 6. 1990, 6 Cga 6/90)