ABGB §§ 471, 1052, 1151
AÜG § 14
Aus dem AÜG ergibt sich keine Verpflichtung des Überlassers, dem Beschäftiger die volle Lohnzahlung gegenüber den verliehenen Arbeitnehmern bzw die Entrichtung der für den Beschäftigungseinsatz angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen.