EO § 213 Abs 1
Sinn des Ausschlusses des Widerspruchsrechts des Verpflichteten durch § 213 Abs 1 zweiter Satz EO kann dann, wenn nur für einen Teil der bücherlich gesicherten Ansprüche ein Exekutionstitel besteht, nur sein, daß der Verpflichtete allein für