AHG § 1 Abs 1
UrhG § 87 Abs 4
Der Anspruch des in seinen Verwertungsrechten Verletzten nach § 87 Abs 4 UrhG ist ein Bereicherungsanspruch, auch wenn er an das Verschulden des Täters gebunden ist. Da das AHG den Rechtsträger aber nur für Schäden im Amtshaftungsverfahren haften läßt, kann der Gewinnherausgabeanspruch iSd § 87 Abs 4 UrhG nicht mit Erfolg gegen den Rechtsträger eines hoheitlich handelnden Organs (hier: Post bei der Herausgabe von Briefmarken) im Amtshaftungsverfahren eingeklagt werden.