Besonders in einer laufenden Geschäftsbeziehung können sich dadurch rechtliche Probleme ergeben, daß einer der Vertragspartner - idR wegen Ausbruchs einer Geisteskrankheit - geschäftsunfähig wird. Nur sehr selten wird der andere Teil dies sofort feststellen und sich darauf einrichten können. In den meisten Fällen wird die Geschäftsbeziehung wie bisher fortgesetzt werden, bis jemand (zB der inzwischen bestellte Sachwalter) die Unwirksamkeit der vom Geschäftsunfähigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte geltend macht. Dann steht der Partner, der mit einer solchen Entwicklung nicht im geringsten gerechnet hat, vor der Tatsache, daß die die gegenseitigen Leistungen einer vertraglichen Grundlage entbehren und daher normalerweise bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln sind. Dabei kommt dem Geschäftsunfähigen überdies der besondere Schutz des § 1424 Satz 2 ABGB zu: Er muß das rechtsgrundlos Erhaltene nur insoweit herausgeben, als es noch bei ihm vorhanden oder zu seinem Nutzen verwendet worden ist.