AZG § 26
Aus dem Zweck des § 26 AZG kann nicht abgeleitet werden, daß nur vom Arbeitgeber eigenhändig in den jeweiligen Betriebsräumlichkeiten, in denen die betreffenden AN beschäftigt werden, angefertigte Aufzeichnungen als vom Arbeitgeber geführte Aufzeichnungen iS dieser Bestimmung anzusehen sind.