A. Einleitung
Erst kürzlich hat der OGH1) wiederum zu erkennen gegeben, daß gegen einen tageweisen Urlaubsverbrauch prinzipiell nichts einzuwenden ist. In der Literatur wird jedoch überwiegend eine Gegenposition vertreten. Die Problematik potenziert sich, wenn in einem Unternehmen Halbtagesurlaube vorgesehen sind. Es wird daher in der Folge zu untersuchen sein, ob diese Gewährungspraxis vor den zwingenden Arbeitsrechtsnormen Bestand hat. Sollte sich ihre Rechtmäßigkeit herausstellen, ist noch die Frage aufzuwerfen, unter welchen Voraussetzungen von ihr wieder abgerückt werden kann. Insb ist darüber nachzudenken, ob sich der Arbeitgeber an einer längere Zeit währenden betrieblichen Übung, die urlaubszerstückelnde Einzelvereinbarungen ohne weiteres zuließ, auch in der Zukunft festhalten lassen muß.