ABGB: §§ 864 a, 1357
Wird in der Bürgschaftserklärung ausdrücklich auf das Kontokorrentkreditverhältnis, das gesichert werden soll, hingewiesen und dabei auch ausdrücklich erklärt, daß die Bürgschaft bei einer vorübergehenden Rückzahlung des Kredites nicht erlischt, liegt keine iSd § 864 a ABGB objektiv ungewöhnliche Vertragsbestimmung vor, da einer solchen ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen muß.