EStG § 32 Z 2
Eine nach Grund und/oder Höhe ungewisse Verbindlichkeit des Betriebsvermögens bleibt nach Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs grundsätzlich mindestens bis zu jenem Zeitpunkt notwendiges Betriebsvermögen, in dem sie zu einer echten (dem Grund und der Höhe nach gewissen) Verbindlichkeit wird.