1. Die Ausgangslage
§ 8 Abs 4 EStG 1972 ermöglichte für bestimmte Investitionen (Umweltschutzanlagen, Mitbenutzungsrechte an Umweltschutzanlagen, Anlagen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, Kleinkraftwerke, Energiesparanlagen) eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 80 % bzw 60 %. Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten war gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben (vorzeitige Abschreibung in Höhe von 5 % bzw 10 % jährlich).