ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Eine Kündigung ist dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt voraus, daß entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden.