IESG § 3 Abs 5, § 7 Abs 1
1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs 1 IESG ist die Feststellung einer angemeldeten Forderung im Konkurs auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters hinsichtlich der Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen.