ZPO § 235 Abs 5
Auch nach Vorliegen eines Versäumungsurteils ist es noch zulässig, im Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Parteienbezeichnung zu berichtigen.
OGH 20. 2. 1990, 4 Ob 7/90
ZPO § 235 Abs 5
Auch nach Vorliegen eines Versäumungsurteils ist es noch zulässig, im Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Parteienbezeichnung zu berichtigen.
OGH 20. 2. 1990, 4 Ob 7/90