LMG § 8 lit f
UWG §§ 1, 2
Weil nach der Verbrauchererwartung unter „Schnitzel“ nur einzelne in Scheiben geschnittene Fleischstücke verstanden werden, kann das mit der Bezeichnung „Rindsschnitzelfleisch im Ganzen“ angesprochene Publikum keinesfalls den Eindruck gewinnen, daß damit einzelne in Scheiben geschnittene und kochfertig vorbereitete Fleischstücke angeboten würden. Es läßt sich daher den neugefaßten Richtlinien des Teilkapitels IV im Codex-Kapitel B 14 des ÖLMB weder ein Verbot dieser Bezeichnung noch deren mangelnde Handelsüblichkeit oder eine Täuschungseignung iS einer Verwechslung mit dem dort definierten Begriff „Schnitzel“ entnehmen.