ABGB § 863
UrhG § 78
Die Zustimmung zur Veröffentlichung einer aus Anlaß eines Interviews gemachten Porträtaufnahme schließt im allgemeinen auch das Einverständnis mit einer damit zusammenhängenden kritischen Berichterstattung mit ein; nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs reicht aber diese Zustimmung, wenn sie schlüssig abgegeben wurde, nur so weit, als die Berichterstattung nicht den Boden sachlicher Kritik verläßt, indem sie etwa den Abgebildeten in seiner Geschäftstätigkeit zusammen mit dem von ihm repräsentierten Unternehmen dadurch pauschal herabsetzt, daß sie ihm unsaubere Geschäftspraktiken, mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Unkorrektheiten beim Abschluß von Verträgen unterstellt.