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Zivilrechtliches zur „Affäre Rechberger“

WirtschaftsrechtGeorg WilhelmRdW 1990, 334 Heft 9 v. 1.9.1990

1. Die erregt geführte Auseinandersetzung um die Abfertigungs- und Pensionszusage an den Präsidenten der stmk Arbeiterkammer hat durch ein Gutachten des BKA-Verfassungsdienstes, über das der Bundeskanzler im Pressefoyer am 10. 7. 1990 berichtete (und das dem Verf vorliegt - 601.214/5/5-V/5/90), auch einen juristischen Akzent erhalten. Der Verfassungsdienst hat, angesichts der gegen den Sozialminister erhobenen Vorwürfe, erstens die Auffassung vertreten, daß diesem keine Aufsichtsbefugnis gegenüber den Arbeiterkammern zustünde. Das ist kaum zu bezweifeln, erschöpft sich doch der einschlägige § 30 AKG in der lapidaren Bemerkung, daß die Kammern der Aufsicht des Ministers unterstünden, ohne zu sagen, wie diese zu üben sei - eine den Minimalerfordernissen an Legalität nicht genügende hohle Phrase. (Welche Ironie übrigens, daß der Nationalrat, der ein solches Nullum an Befugnis kreierte, den Sozialminister mit Entschließung vom 27. 6. 1990 aufforderte, die R. betreffenden Kammerbeschlüsse in Wahrnehmung dieser - welcher? - Befugnis aufzuheben!) Aber das berührt den Zivilrechtler kaum. Der Verfassungsdienst hat jedoch zweitens auch gemeint, daß das AKG keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Abschluß von Dienst- und Pensionsverträgen mit Kammerfunktionären biete. Das ist natürlich in erster Linie mit Blick auf die organisationsrechtlichen Konsequenzen gesagt, doch läßt der Verfassungsdienst am Schluß anklingen, daß dadurch seiner Meinung nach auch die Vertragsfreiheit der Kammern beschränkt sei, weil auch nichthoheitliche (Selbst-)-Verwaltung an das Gesetz gebunden sei.

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