GebG: § 7, § 14 TP 13 Abs 1
1. Käufer und Verkäufer stellen weder eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG dar, noch lassen sich ihre Ansprüche und Verpflichtungen aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten.
2. Bevollmächtigen Käufer und Verkäufer einen gemeinsamen Rechtsvertreter mit der Durchführung eines Kaufgeschäftes, so ist die Vollmachtsgebühr gem § 14 TP 13 Abs 1 zweimal zu entrichten.