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Zur Steuerpflicht von Versicherungsverträgen nach § 27 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idF AbgÄG 1989

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1990, 329 Heft 8 v. 1.8.1990

EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 6

Mit Wirksamkeit für ab 1990 abgeschlossene Versicherungsverträge besteht nach der eingangs zitierten Bestimmung für Erträge aus kurzläufigen (weniger als zehn Jahre Laufzeit) Erlebensversicherungen und aus Abfindungszahlungen bei Rentenversicherungsverträgen Steuerpflicht, wenn der Versicherungsvertrag nicht gegen laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurde.

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