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Devisen-Termingeschäfte fallen unter § 30 EStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1990, 329 Heft 8 v. 1.8.1990

EStG: § 30

Das BMF hat seine bereits im Jahre 1984 zur Frage, ob Devisen-Termingeschäfte den Spekulationsgeschäften gem § 30 EStG zugerechnet werden können, getroffene Beurteilung bestätigt:

Unter den Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 lit b EStG fällt nach Auffassung des BMF jedes Veräußerungsgeschäft, sofern sich nicht aus § 30 EStG eine Ausnahme von der Steuerpflicht ergibt. Entgegen der Ansicht des BFH (vgl BStBl II 1982, 618 und 1984, 132) handelt es sich auch bei Termingeschäften eindeutig um Erwerbs- bzw Veräußerungsvorgänge. Der Umstand, daß beim Termingeschäft das Glücksmoment eine wesentliche Rolle spielt, vermag da nichts zu ändern. Auch die mangelnde Lieferverpflichtung der am Differenzgeschäft Beteiligten führt zu keiner anderen Betrachtung, läßt doch § 30 Abs 1 Z 2 EStG erkennen, daß es auf direkte Lieferverpflichtungen zwischen Veräußerer und Erwerber nicht ankommt. Im übrigen stellt das Devisen-Termingeschäft wohl den typischen Fall eines Spekulationsgeschäftes dar. Es kann daher auch bei Ideologischer Interpretation des § 30 EStG nicht unterstellt werden, daß das Devisen-Termingeschäft nach dem Sinn des Gesetzes steuerlich unerfaßt bleiben soll.

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