ArbIG § 18 Abs 1
Eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes liegt bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. Gleiches gilt, wenn ein Organ vor Beendigung seiner Revisionstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert wird, die Betriebsstätte zu verlassen, und es sich dieser Anordnung fügt.