ErbStG § 8 Abs 3
DBA mit BRD
1. Enthält ein DBA eine Bestimmung, wonach die Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates in Abgabensachen die gleiche Behandlung und den gleichen Rechtschutz genießen wie die eigenen Staatsangehörigen, so müssen auch die Begünstigungen aus dem Titel der Gemeinnützigkeit wie jene des § 8 Abs 3 ErbStG für ausländische Staatsangehörige gelten.