EStG §§ 23, 28
1. Die Reinigung von 15 Ferienwohnungen einmal im Jahr übersteigt die bei Vermietungen übliche Verwaltungsarbeit nicht in erheblichem Umfang.
2. Die kurzfristige Zimmervermietung in einer Frühstückspension und die 50 km entfernte längerfristige Appartementvermietung sind keine gleichartigen Betätigungen und stellen sich auch nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb dar.