EStG § 18 Abs 1 Z 2
1. Ein „Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall“ liegt dann vor, wenn der Versicherungsvertrag auch eine Leistung im Erlebensfall zum Gegenstand hat.
2. Für die maßgebliche Mindestbindungsfrist ist nicht das Alter des Versicherungsnehmers (Vertragspartner der Versicherung) maßgeblich, sondern das Alter des Versicherten, in dessen Person der Versicherungsfall eintritt.