EStG § 17
Die Durchschnittssatzbesteuerung berücksichtigt nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufs stehende Vorgänge, wie etwa die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens.
Ein Teilwaldrecht (Holz- und Streunutzungsrecht an einer bestimmten Waldfläche, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht) zählt zum Anlagevermögen, seine Veräußerung (an die Gemeinde) ist daher von der Pauschalierung nicht erfaßt und war zu Recht einer gesonderten Besteuerung unter Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zu unterziehen. Aus der Entschädigung ist kein Grund-und-Boden-Anteil (§ 4 Abs 1 letzter Satz EStG) auszuscheiden, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist.