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Geldlegate aus Mieteinnahmen weder Werbungskosten bei den Erben noch originäre Einkünfte der Legatare aus Vermietung und Verpachtung; Mietzinsrücklage nur im Höchstausmaß möglich

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1990, 302 Heft 7 v. 1.7.1990

EStG §§ 2, 11, 16, 28

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