EStG: §§ 22, 23
Innenarchitekten (Innenraumgestalter) sind einkommensteuerlich den Freiberuflern zuzurechnen, wenn die Tätigkeit entwe-
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EStG: §§ 22, 23
Innenarchitekten (Innenraumgestalter) sind einkommensteuerlich den Freiberuflern zuzurechnen, wenn die Tätigkeit entwe-
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