EStG: § 4 Abs 1, § 6
Die Gewinnrealisierung tritt grundsätzlich mit der Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ein (Abschn 33 Abs 1 EStR 1984).
Dies ist bei Kaufverträgen im Zeitpunkt der Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums am Kaufgegenstand - genauer: Übergang der Preisgefahr bei zufälligem Untergang des Kaufgegenstands - der Fall (vgl ÖStZ 1987, 242, und Abschn 33 Abs 2 EStR). Auch bei Herstellungsvorgängen ist - als spätester Zeitpunkt - grundsätzlich der Zeitpunkt der Lieferung des Fertigungsproduktes für die Gewinnrealisierung maßgebend. Bei Erbringung abgrenzbarer Teilleistungen ist der Gewinn bereits