Gem § 20 Abs 3 Z 3 EStG 1972 konnte der BMF für StPfl mit Ausfuhrumsätzen Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen festsetzen. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung findet sich für den Vorsteuerabzug aus Repräsentationsaufwendungen in § 14 UStG.