Gem § 12 KO erlöschen Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung; sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkurs gem § 166 KO aufgehoben wird.