Ein deutsches OLG war mit der Frage konfrontiert, ob einem Aktionär in der Hauptversammlung die Auskunft über die Höhe einer an die in der Schweiz ansässige Muttergesellschaft bezahlten Konzernumlage verweigert werden kann (OLG Karlsruhe 29. 6. 1989, AG 1990, 82). Das Gericht entschied, daß diese Frage zum Tagesordnungspunkt „Erörterung des Jahresabschlusses“ zu Recht gestellt worden sei, eine Beschlußfassung sei für die Ausübung des Fragerechtes nicht erforderlich (so auch die Lehre, vgl Zöllner in Kölner Komm AktG § 131 Anm 18). Auch schützenswerte Interessen der Muttergesellschaft würden durch eine derartige Frage nicht betroffen, sodaß sie zu beantworten sei.