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Zum Begriff „Krankenanstalt“: Ermäßigter USt- Satz und § 22 EStG schließen einander aus

SteuerrechtErlaßrandschau SteuerrechtRdW 1990, 275 Heft 6 v. 1.6.1990

UStG: § 10 Abs 2 Z 9

1. Umsatzsteuer

Zu den Krankenanstalten iSd KAG zählen allgemeine Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Heime für Genesende, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Gebäranstalten und Entbindungsheime, Sanatorien und selbständige Ambulatorien (§ 2 Abs 1 KAG). Zu den selbständigen Ambulatorien gehören Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen, wie zB auch chemisch-diagnostische Laboratorien. Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs 1 KAG). Grundsätzlich wird eine Krankenanstalt iSd KAG auch als Krankenanstalt iSd § 10 Abs 2 Z 9 UStG anzusehen sein. Um eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von gleichartigen ärztlichen Leistungen zu vermeiden, vertritt das BMF iS einer verfassungskonformen Interpretation die Rechtsauffassung, daß auf die Umsätze von Krankenanstalten iSd KAG (wie zB von Ambulatorien) der ermäßigte Steuersatz gem § 10 Abs 2 Z 9 UStG dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn die Einkünfte (Gewinnanteile) aus diesen Krankenanstalten den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit iSd § 22 Z 1 (oder Z 3) EStG 1988 zuzuordnen sind. Diese Rechtsauffassung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil in derartigen Fällen die persönliche (leitende und eigenverantwortliche) Tätigkeit des Arztes und nicht der „Umsatz einer Krankenanstalt“ im Vordergrund steht.

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