GewO: § 82 a lit d
Kündigt ein Arbeitnehmer und mahnt er gleichzeitig einen Entgeltrückstand unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Nichteinhaltung einer gesetzten Nachfrist ein, so hat er sich damit ein Austrittsrecht auch dann wirksam vorbehalten, wenn er zur Nachfristsetzung nicht mehr verpflichtet gewesen wäre.