vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anmerkungen zur sog „freien“ (unzulässigen) Betriebsvereinbarung

ArbeitsrechtUlrich RunggaldierRdW 1990, 257 Heft 6 v. 1.6.1990

Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die eine Angelegenheit betreffen, deren Regelung weder durch Gesetz (§§ 29, 96, 96 a, 97 ArbVG) noch durch Kollektivvertrag (§ 29 ArbVG) der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (diese Vereinbarungen werden in der Praxis häufig mit etwas irreführender Terminologie als „freie“ Betriebsvereinbarungen bezeichnet), sind als solche grundsätzlich nichtig. Sie können jedenfalls nicht die in § 31 ArbVG angeordneten Rechtswirkungen entfalten1)1)Vgl nur Strasser, Arbeitsrecht II2, 322; Tomandl in Strasser-FS, 592; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht4, 112 ff; Cerny, ArbVG, 105 f.. Wie Strasser ausführt, liegt der Grund dafür „in der unbestrittenen Einsicht, daß ein Betriebsrat als Organ der Belegschaft Betriebsvereinbarungen nur über die von der Rechtsordnung vorgesehenen Regelungsgegenstände abschließen kann, weil in bezug auf andere Regelungsgegenstände die Rechtsfähigkeit fehlt“ 2)2) Strasser, Arbeitsrecht II2, 322..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!