BAO § 188
EStG § 20
Soweit sich Schuldzinsen auf Darlehen beziehen, mit welchen „Betriebssteuern“ einzelner Häuser entrichtet wurden, stellen die Zinsen zwar Werbungskosten dar, sind aber - auch wenn es sich um Sonderaufwendungen einzelner Beteiligter einer Hausgemeinschaft handelt - bereits im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Soweit mit den Darlehen ESt entrichtet wurde, stellen die Zinsen nichtabzugsfähige Ausgaben iSd § 20 EStG dar.