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Werbungskosten bei Hausgemeinschaften nur im Feststellungsverfahren geltend zu machen; Zinsen für ESt nicht abzugsfähig

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1990, 176 Heft 5a v. 1.5.1990

BAO § 188

EStG § 20

Soweit sich Schuldzinsen auf Darlehen beziehen, mit welchen „Betriebssteuern“ einzelner Häuser entrichtet wurden, stellen die Zinsen zwar Werbungskosten dar, sind aber - auch wenn es sich um Sonderaufwendungen einzelner Beteiligter einer Hausgemeinschaft handelt - bereits im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Soweit mit den Darlehen ESt entrichtet wurde, stellen die Zinsen nichtabzugsfähige Ausgaben iSd § 20 EStG dar.

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