KStG § 8
EStG § 4 Abs 2, § 5
1. Rückstellungen einer Kapitalgesellschaft für Pensionsansprüche eines geschäftsführenden Gesellschafters sind verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), wenn die Pensionszusage in der gegebenen Form einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gewährt worden wäre. Eine Pensionszusage, auf die eine allfällige Sozialversicherungsrente (sei es aus einer Pflicht- oder einer freiwilligen Weiterversicherung oder Witwernrente) nicht anzurechnen sei, begründet eine vGA. Dies gilt umso mehr, wenn bei Hinzurechnung der Firmenpension zur ASVG-Pension das „Jahresgehalt“ - wenn auch nur unwesentlich - über dem letzten Aktivbezug liegt, womit eine „Überversorgung“ gegeben erscheint. Eine rückwirkende Vereinbarung, wonach nunmehr eine entsprechende Anrechnung der jeweiligen ASVG-Pension auf die Firmenpension zu erfolgen habe, ist ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit steuerlich nicht anzuerkennen.