EStG: § 18 Abs 1 Z 3 lit c
In einer Anfragebeantwortung hat das BMF folgendes mitgeteilt:
Die Umstellung der Wasserversorgung von Hausbrunnen auf ein öffentliches Wasserleitungsnetz fällt unter den Tatbestand der „Wohnraumsanierung“ iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit c bzw d EStG 1988, weil damit eine wesentliche Verbesserung des Nutzwertes der Wohnung verbunden ist. Die Umstellung auf eine gemeinschaftlich organisierte Abfallentsorgung findet hingegen in diesem Sonderausgabentatbestand keine Deckung.