AngG § 23
KV Handelsangestellte: GehO B, C
1. Wird dem Arbeitnehmer zur Abgeltung von Überstunden ein vom Arbeitgeber geleaster Personalcomputer zur (auch privaten) Nutzung überlassen, so wird die Gültigkeit dieser Vereinbarung nicht von der Frage berührt, ob die Überlassung den mit dem Leasinggeber geschlossenen Vereinbarungen entspricht.