AngG § 36 Abs 2
Bringt eine Konkurrenzklausel auf Grund ihrer Beschränkung auf die Produkte von drei (von insgesamt 25) Herstellern keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten mit sich, so kann sie bei erheblichem Interesse des Arbeitgebers an ihrer Einhaltung für die Dauer eines Jahres auch dann wirksam vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber auch andere Produkte vertreibt.