AngG § 23
Auch wenn ein Arbeitnehmer zuletzt kein Entgelt mehr bezieht, weil seine Krankheit den Zeitraum überschreitet, für den ihm Entgelt gebührt, muß der Abfertigung das Entgelt zugrundegelegt werden, das er bezogen hätte, wenn er an der Dienstleistung nicht verhindert gewesen wäre.