IESG § 1 Abs 6 Z 2
Die Organstellung als GmbH-Geschäftsführer kann zwar auch durch Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis beendet werden, jedoch handelt es sich dabei um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber demjenigen Organ der Gesellschaft abzugeben ist, das für die Bestellung zuständig ist.