IESG § 1 Abs 2 Z 4
Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet wurden (wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde), sowie Kosten, die zur Durchsetzung zwar aufrechter, aber ausgeschlossener Ansprüche aufgewendet wurden, sind nicht gesichert iSd § 1 Abs 2 IESG.