ABGB §§ 891, 1295 Abs 2, 1357
Nimmt der Gläubiger nur den als Bürgen und Zahler Haftenden in Anspruch, liegt darin kein Rechtsmißbrauch, selbst wenn der Gläubiger die verbürgte Forderung im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner nur zu dem Zweck einlöste, diesen zu schonen.