ABGB § 1168 Abs 1
Für die Anrechnung maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erwiesenermaßen bereits konkret gegebenen Verwertungsmöglichkeiten des Werkes bzw der gemeine Wert der zur Herstellung des Werkes vom Unternehmer angeschafften Stoffe. Zu-