Zwei Entscheidungen haben unlängst vor allem bei Masseverwaltern für Unruhe gesorgt. Die E des OGH EvBl 1988/102 und AnwBl 1989, 759, lassen sich zur Aussage verdichten, daß die Anerkennung einer Konkursforderung durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung eine spätere Anfechtung der der anerkannten Forderung zugrundeliegenden Rechtshandlungen verhindert. Freilich sind die Sachverhalte unterschiedlich: Während im ersten Rechtsfall der Masseverwalter (nach anfänglichem Bestreiten) eine angemeldete Forderung „auf Grund eines bestehenden Garantievertrages“ anerkannte und dann in der Folge eben diesen Garantievertrag gem §§ 27 ff KO anfocht, wurde im zweiten Rechtsfall der offene Saldo aus einem Kontokorrentkreditverhältnis angemeldet und anerkannt und sodann die Anfechtung der einzelnen Kreditgewährungen, die letztlich zum anerkannten Saldo geführt haben, versucht.