VersVG § 186
AÖS 1975: § 17 Abs 4
Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer findet bei der Seetransportversicherung nicht statt; die vertragliche Regelung des § 17 Abs 4 AÖS 1975 wirkt nur zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer als rechtsgeschäftlich bedingte Vorwegabtretung eines künftigen Anspruches, nicht aber zwischen dem Versicherer und dem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten.