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Forderungsübergang bei Seetransportversicherung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 116 Heft 4a v. 1.4.1990

VersVG § 186

AÖS 1975: § 17 Abs 4

Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer findet bei der Seetransportversicherung nicht statt; die vertragliche Regelung des § 17 Abs 4 AÖS 1975 wirkt nur zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer als rechtsgeschäftlich bedingte Vorwegabtretung eines künftigen Anspruches, nicht aber zwischen dem Versicherer und dem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten.

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