RabG: §§ 1 Abs 2, 7
UWG §§ 1, 2
Das RabG verbietet nicht, daß für verschiedene Warenmengen verschiedene Normalpreise bestehen. Dies setzt voraus, daß die größere Warenmenge als selbständige Verkaufseinheit (zB Doppel-, Großpackung) erscheint und gehandelt wird.