BewG §§ 64, 77
1. Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld beim Einheitswert des Betriebsvermögens genügt es nicht, daß diese Schuld bürgerlich-rechtlich besteht. Es muß vielmehr an dem für die Vermögensermittlung maßgeblichen Stichtag ernstlich damit zu rechnen sein, daß der Schuldner vom Gläubiger zur Begleichung der Schuld herangezogen wird.