EStG § 23 Z 2
BAO § 22
Die Zurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG ist als von wirtschaftlichen Vorstellungen getragene Bestimmung der wirtschaftlichen Betrachtung zugänglich, weshalb auch § 22 BAO Anwendung findet. IdR wird für die KG tätiges leitendes Personal nicht bei der Komplementär-GmbH, sondern direkt bei der KG angestellt sein. Schließt der Prokurist einer KG nicht mit dieser, sondern mit der Komplementär-GmbH ein - zivilrechtlich anzuerkennendes - Dienstverhältnis ab und wird damit die Anwendung des § 23 Z 2 EStG verhindert, so müssen außersteuerlich Gründe hiefür dargetan werden. Der bloße Hinweis auf nicht näher konkretisierte betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus, wenn die StPfl nach dem Gesamtbild überwiegend für die KG tätig ist. Auch der Umstand, daß Leistungen, die sie für die KG erbracht hat, dieser entgegen der Vorgangsweise im gegenteiligen Fall (Anstellung bei der KG, Verrechnung für an die GmbH erbrachte Leistungen) seitens der GmbH nicht verrechnet worden sind, weist darauf hin, daß dieser ungewöhnliche Weg nur gewählt wurde, um Abgaben zu sparen. Die Vorwegbezüge der geschäftsführenden GmbH waren daher um die darin enthaltenen Lohnkosten der Bf zu kürzen.