EStG § 22 Z 1 lit a
UStG § 10 Abs 1 Z 8
Eine künstlerische Tätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird (zB Malerei, Zeichenkunst, Bildhauerei, Architektur). Ein Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, als welcher ein Zauberer und Illusionist anzusehen ist, wirkt nicht in einem Kunstfach bzw Kunstzweig. Der Umstand, daß die präsentierten Illusionen eigenschöpferisch (auf Grund eigener Ideen entstanden), nicht erlernbar und überwiegend einzigartig in der Welt (von höchster Qualität) sind, ändert daran nichts. In den bloß für den Augenblick wirkenden Illusionen kann auch kein „Kunstwerk“ erblickt werden.